AGB – Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1. Gegenstand

1.1 Die Spectrum Mobil GmbH, Aidenbachstraße 36, 81379 München (nachfolgend „STATTAUTO“ genannt) betreibt das Carsharing Angebot STATTAUTO München CarSharing. STATTAUTO stellt seinen Kunden, die natürliche Personen oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein können (nachfolgend „Teilnehmer“ genannt), nach Abschluss einer erfolgreichen Registrierung, an angemieteten Stationen und/oder innerhalb von durch STATTAUTO definierten Geschäftsgebieten, bei bestehender Verfügbarkeit, Fahrzeuge für Selbstfahrer zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) bilden zusammen mit Teilnehmervertrag, Preisliste, Handbuch, Sepa-Mandat und Einverständnis zur Schufa-Abfrage sowie dem Einzelvertrag die gesamte und einzige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Nutzung des Carsharingangebotes durch
den Teilnehmer.

§ 2. Rahmenvertrag

Der Teilnehmervertrag wird als Rahmenvertrag, unter dem Einzelverträge über einzelne Nutzungen des Carsharingangebotes zustande kommen, wie folgt abgeschlossen: Der Teilnehmer gibt durch Ausfüllen des Registrierungsformulars online oder persönlich in der STATTAUTO Geschäftsstelle durch Übergabe des Registrierungsformulars sein Angebot auf Abschluss des Rahmenvertrages, unter Geltung der zu diesem Zeitpunkt jeweils aktuell gültigen AGB, ab. STATTAUTO kann dieses Vertragsangebot gegenüber dem Teilnehmer durch Übersendung einer entsprechenden Erklärung in Textform annehmen oder den
Vertragsschluss ablehnen. Der Vertrag einer Teilnehmergemeinschaft gemäß § 3 kann analog abgeschlossen werden.

§ 3. Teilnehmergemeinschaft

3.1 Mehrere Teilnehmer können eine Teilnehmergemeinschaft bilden, wenn sie die identische Wohnadresse haben. Für diese gelten verringerte Kostensätze gemäß der aktuell gültigen Preisliste. Ein Teilnehmer wird hierbei zum Hauptteilnehmer mit Bankverbindung und Rechnungsanschrift.
Alle anderen Teilnehmer (Unterteilnehmer) können unter der Kundennummer des Hauptteilnehmers buchen und fahren. Die Mitglieder einer Teilnehmergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche aus erbrachten Leistungen und sonstigen berechtigten Forderungen, die STATTAUTO
aus oder im Zusammenhang mit dem Teilnehmervertrag gegenwärtig oder zukünftig zustehen.

3.2 Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. Organisation, Unternehmen) der Hauptteilnehmer, können von den Verantwortlichen weitere natürliche Personen (Fahrtberechtigte) benannt werden, die im Namen und auf Rechnung des Hauptteilnehmers jeweils Fahrzeuge buchen und nutzen können. Für die Benennung der Unterteilnehmer entstehen Kosten laut jeweils aktuell gültiger Preisliste. Der Hauptteilnehmer kann die Fahrtberechtigten jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen abmelden. Jeder Fahrtberechtigte ist durch den Hauptteilnehmer über seine Rechte und Pflichten zu unterrichten. Hauptteilnehmer und Fahrtberechtigter haften gesamtschuldnerisch für alle im Zusammenhang mit der Nutzung durch die Fahrtberechtigten entstehenden Ansprüche von STATTAUTO.

§ 4. Fahrberechtigung

Fahrberechtigt sind Personen, die einen Teilnehmervertrag mit STATTAUTO abgeschlossen haben. Der Teilnehmer kann sich zudem von einer anderen Person fahren lassen, verpflichtet sich jedoch, vor jeder Fahrt die gültige Fahrerlaubnis einzusehen und sich von der Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu überzeugen. Der Teilnehmer kann das Fahrzeug auch an Dritte weitergeben, unter der Voraussetzung, dass diese selbst Teilnehmer von STATTAUTO sind. Er ist in jedem Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Dritten zu
prüfen und sich von seiner Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug keinem Dritten überlassen werden. STATTAUTO ist für den Fall der Überlassung an einen Nichtberechtigten berechtigt, eine Vertragsstrafe gemäß Preisliste vom Teilnehmer zu verlangen. Darüber hinaus kann STATTAUTO Ersatz der nachgewiesenen Schäden verlangen. Besteht kein Versicherungsschutz, haftet der Teilnehmer insbesondere für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat.

§ 5. Bonitätsprüfung

STATTAUTO behält sich vor, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung einer Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 zu übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von STATTAUTO oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Teilnehmern
(§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen, unter anderem zur
Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen, zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO (siehe Anlage zur Datenschutzerklärung) entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

§ 6. Kaution

Der Teilnehmer hinterlegt zum Vertragsbeginn eine Kaution bei STATTAUTO, deren Höhe der Preisliste zu entnehmen ist. Die Kaution dient STATTAUTO als Sicherheit für Forderungen gegen den Teilnehmer, die STATTAUTO aus oder im Zusammenhang mit dem Teilnehmervertrag zustehen. Die Kaution wird dem Teilnehmer nach Ende des Teilnehmervertrags unverzinst mit der darauffolgenden Monats-
/Endabrechnung, und sofern grundsätzlich noch Ansprüche denkbar sind, spätestens aber 3 Monate nach Vertragsende erstattet.

§ 7. Identifikationskarten (Teilnehmerkarte)

Für den Zugang zu den Fahrzeugen werden virtuelle Identifikationskarten vergeben. Eine Weitergabe der Zugangsdaten (Kundennummer und PIN) zum Buchungssystem an nicht fahrtberechtigte Personen ist nicht gestattet.

7.1 Auf Wunsch der Teilnehmer kann eine physische Identifikationskarte gegen Zahlung eines Betrages laut aktuell gültiger Preisliste angefordert werden. Es ist nicht gestattet die physischen Identifikationskarten, und die dazugehörige PIN an nicht fahrtberechtigte Personen weiterzugeben.

7.2 In jedem Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Teilnehmer die physische Identifikationskarte spätestens mit Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist an STATTAUTO zurückzugeben. Der Teilnehmer haftet für den Verlust, die Nichtrückgabe oder die Beschädigung der physischen Identifikationskarte, sofern ihn ein Verschulden daran in Form eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens trifft, es sei denn, der Teilnehmer weist für den Fall des Verlustes der Identifikationskarte nach, dass die Gefahr eines Missbrauchs der Identifikationskarte ausgeschlossen ist. Der Verlust der physischen Identifikationskarte ist STATTAUTO unverzüglich anzuzeigen.

7.3 Im Falle der Haftung des Teilnehmers gemäß vorstehendem § 7 Satz 3 für den Verlust, die Nichtrückgabe oder die Beschädigung der physischen Identifikationskarte ist STATTAUTO berechtigt, dem Teilnehmer die Kosten für die physische Identifikationskarte laut aktuell gültiger Preisliste in Rechnung zu stellen Trifft den Teilnehmer eine Haftung gemäß vorstehendem § 7 Satz 3 oder hat er die physische Identifikationskarte und/oder der PIN an nicht fahrberechtigte Dritte weitergegeben, haftet er im gesetzlichen Rahmen zudem für alle durch den Verlust oder die Weitergabe verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.4 Werden dem Teilnehmer weitere oder andere Zugangsmedien übergeben bzw. von diesem genutzt (z. B. Führerschein-Siegel, Telefon, Karten von Drittanbietern), finden die o. g. Regelungen in 7.1 und 7.2 entsprechende Anwendung.

§ 8. Buchungspflicht, Buchungszeitraum

8.1 Der Teilnehmer verpflichtet sich, vor jeder Nutzung eines Fahrzeugs dieses nach Maßgabe des Handbuchs unter Angabe des Nutzungszeitraums zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig. Der Teilnehmer ist zur Nutzung eines Fahrzeuges nur in dem Zeitraum berechtigt, für den er es gebucht hat (Buchungszeitraum). Er hat in jedem Fall die Kosten für den Buchungszeitraum, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, zu bezahlen, sofern kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder keine berechtigte Stornierung gemäß § 9 erfolgt.

8.2 Der Mindestbuchungszeitraum ist eine Stunde. Der Buchungszeitraum beginnt/endet jeweils zur vollen Viertelstunde. Die Taktung des Buchungszeitraumes wird durch die jeweils gültige Preisliste bestimmt.

8.3 Der Teilnehmer hat kein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug. STATTAUTO ist berechtigt, ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug zur gebuchten Fahrzeugklasse bereitzustellen.
Die bei einer Internet- und Smartphone-Buchung angezeigten Fahrzeugmodelle sind Beispiele und können vom bereitgestellten Fahrzeug abweichen.

§ 9. Stornierung/Verkürzung

Kann ein Teilnehmer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. Die Stornierung einer Buchung kann mit Stornierungskosten gemäß aktuell gültiger Preisliste belegt werden. Verkürzungen von Buchungen wer den wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt. STATTAUTO informiert den Kunden, wenn die gebuchte Fahrzeugklasse nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Der Teilnehmer kann dann die Buchung kostenfrei stornieren oder im Rahmen der Verfügbarkeit auf eine andere Fahrzeugklasse umbuchen.

§ 10. Überschreitungen des Buchungszeitraums

Kann der Teilnehmer den Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, so hat er diesen vor Ablauf des Buchungszeitraums zu verlängern bzw. sich um dessen Verlängerung zu bemühen. Ist eine Verlängerung aufgrund einer anschließenden Buchung nicht möglich und wird das Fahrzeug später als die in der aktuell gültigen Preisliste angegebenen Zeit nach Ende des Buchungszeitraums zurückgegeben, stellt STATTAUTO dem Teilnehmer – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – Verspätungskosten laut aktuell gültiger Preisliste in Rechnung. Dem Teilnehmer bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass STATTAUTO kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei der Berechnung der Zeitgebühr ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe maßgeblich.

§ 11. Fahrtantritt, Überprüfen des Fahrzeugs

11.1 Kann der Teilnehmer seine gebuchte Fahrt aus Gründen, die nicht bei ihm liegen (bspw. Verspätung des Vornutzers), nicht oder verspätet antreten, erhält er eine Gutschrift gemäß
gültiger Preisliste, wenn er den Sachstand STATTAUTO unverzüglich meldet und nicht rechtzeitig umgebucht werden konnte. Der Verursacher wird mit dem gleichen Betrag belastet.

11.2 Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Nutzung auf sichtbare technische Mängel und äußere Beschädigungen sowie grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Als grob verunreinigt im vorstehenden Sinne gilt ein Fahrzeug dann, wenn es im Innen- oder Kofferraum über gewöhnliche
Gebrauchspuren hinaus verschmutzt ist, d.h. insbesondere dann, wenn auffällige oder klebrige Flecken, starke Verschmutzungen im Fußraum (Schlamm, große Schmutzklumpen), Verschmutzung durch den Transport von Tieren (auffällige Hunde- bzw. Tierhaare), Abfall, Grünschnitt o.ä. vorhanden sind („Grobe Verunreinigungen“). Bei Elektrofahrzeugen umfasst diese Kontrolle auch die Ladesäule und das Ladekabel. Beschädigungen und technische Mängel, die noch nicht in die digitale Schadensliste eingetragen sind, müssen über die STATTAUTO München App oder telefonisch vor Fahrtantritt
an STATTAUTO gemeldet werden. Grobe Verunreinigungen sind ebenfalls vor Fahrtantritt zu melden.
Ein Fahrtantritt ist nur zulässig, wenn der Schaden geringfügig sowie die Fahr- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist.

§ 12. Mitführen eines gültigen Führerscheins

STATTAUTO verlangt vom Teilnehmer bei Vertragsabschluss die Vorlage der aktuell gültigen Fahrerlaubnis. STATTAUTO kann aber auch während des Vertragsverhältnisses jederzeit vom Teilnehmer die Vorlage der aktuellen Fahrerlaubnis verlangen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seine
gültige Fahrerlaubnis mitzuführen. Die Fahrtberechtigung nach § 4. ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei
Entzug, vorübergehender Sicherstellung oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung nach § 4.

§ 13. Benutzung der Fahrzeuge

13.1 Der Teilnehmer hat die Fahrzeuge sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen sowie die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Fahrzeug ist sauber zu hinterlassen und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Die Stationen sind pfleglich zu behandeln. Eventuell vorhandene Tore oder Absperrungen sind nach Durchfahrt zu verschließen.

13.2 Werden grobe Verunreinigungen gemäß Ziffer 11.2 AGB vom Teilnehmer verursacht und sind diese von ihm zu vertreten, kann STATTAUTO den Reinigungsaufwand pauschal gemäß Preisliste in Rechnung stellen. Dem Teilnehmer bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Schaden bzw. Aufwand nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

13.3 Sofern nicht anders angegeben, ist jedes Fahrzeug mit einer Tankkarte ausgestattet. Das Fehlen der Tankkarte ist vor Fahrtantritt zu melden. Der Kunde verpflichtet sich, die Tankkarte ausschließlich zur Betankung und Reinigung des gemieteten Fahrzeugs zu verwenden.

13.4 Sofern nicht anders angegeben, muss das Fahrzeug mit mindestens ¼ gefüllten Tank abgestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Tankregel können Kosten gemäß gültiger Preisliste erhoben werden. Dabei ist auf die Betankung mit Premiumkraftstoffen (z. B. „Aral Ultimate“, „Shell VPower“ o. ä.) zu verzichten. STATTAUTO behält sich vor für die Betankung mit Premiumkraftstoffen, dem Teilnehmer Kosten gemäß aktuell gültiger Preisliste gesondert zu berechnen. Sollte der Teilnehmer für Treibstoff- oder andere Kosten des Fahrzeuges bar in Vorlage gehen müssen, sind die Originalbelege dem STATTAUTO-Büro bis spätestens einen Monat nach Datum der Auslage unter Angabe der Kundennummer und des Namens einzureichen. Die Kosten für die Nutzung gebührenpflichtiger Verkehrswege trägt der Teilnehmer. Es ist untersagt, das Fahrzeug zur gewerblichen
Personenbeförderung, zu Geländefahrten, zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken oder zu sonstigen fremden Zwecken zu benutzen und/oder nicht berechtigten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zudem sind untersagt: eigenmächtige Reparaturen oder Umbauten wie beispielsweise der Ausbau
von Sitzbänken an angemieteten Fahrzeugen; die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen; der Transport von Gegenständen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen könnten; die über das Mietende hinausgehende Entfernung von Gegenständen, die zur Fahrzeugausstattung gehören; die Deaktivierung des Beifahrerairbags, ohne diesen bei Fahrtende wieder zu aktivieren. Im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte in der Anzeige im Armaturenbrett ist der Teilnehmer verpflichtet, unverzüglich anzuhalten und sich telefonisch mit STATTAUTO abzustimmen, inwiefern die Fahrt fortgesetzt werden kann. Auf Verlangen von STATTAUTO hat der Teilnehmer jederzeit den genauen Standort des angemieteten Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Bei Elektrofahrzeugen ist sicherzustellen, dass die Batterie beim Verlassen der Station ausreichende Kapazität aufweist, um das Fahrzeug bis zum nächsten geplanten Ladepunkt nutzen zu können.

§ 14. Auslandsfahrten

Die Nutzung der Fahrzeuge ist in allen Ländern, in denen Versicherungsschutz besteht (grüne Karte), gestattet und Auslandsfahrten müssen nicht angezeigt werden. Für die Einhaltung im Ausland geltender fahrzeugbezogener gesetzlicher Bestimmungen, die nicht auch für die Zulassung und Benutzung von Fahrzeugen in Deutschland gelten, Verkehrsregeln sowie Anforderungen an die Fahrerlaubnis, trägt ausschließlich der Teilnehmer die Verantwortung und stellt STATTAUTO von jeglichen Ansprüchen frei. Für Fahrten nach Osteuropa und außerhalb Europas ist eine Auslandsbestätigung von STATTAUTO erforderlich.

§ 15. Versicherung

15.1 STATTAUTO unterhält für alle Fahrzeuge eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Darüber hinaus besteht eine Haftungsbegrenzung für Schäden am STATTAUTO Fahrzeug zugunsten des Teilnehmers, die einem Vollkaskoschutz inklusive Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung entspricht. Die für die Teilnehmer maßgeblichen Beträge der Selbstbeteiligung sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Versicherungsbedingungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Schutzbriefleistungen oder vergleichbare Leistungen sind dem Schutzbrief im Bordbuch und den Fahrzeugunterlagen zu entnehmen.

15.2 Wird das STATTAUTO Fahrzeug während der Nutzungszeit des Teilnehmers beschädigt oder verursacht der Teilnehmer einen Schaden, haftet der Teilnehmer hierfür, sofern den Teilnehmer an der Beschädigung bzw. dem Schaden ein Verschulden trifft. Den Aufwand für diese Schadensbearbeitung kann STATTAUTO dem Teilnehmer pauschal gemäß Preisliste in Rechnung stellen. Dem Teilnehmer bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

15.3 Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, die Selbstbeteiligung durch den Abschluss eines Sicherheitspaketes zu reduzieren. Das Sicherheitspaket deckt einen Schadensfall pro Jahr. STATTAUTO hat das Recht, den Abschluss eines Sicherheitspaketes zu verweigern, beispielsweise wenn der Teilnehmer bereits einen Unfall als STATTAUTO-Teilnehmer verursacht hat. Die Höhe der Selbstbeteiligung mit Sicherheitspaket richtet sich nach der aktuell gültigen Preisliste. Die Beträge für das Sicherheitspaket verstehen sich monatlich und werden gemäß Preisliste erhoben. Bei einer Teilnehmergemeinschaft kann das Sicherheitspaket nur abgeschlossen werden, wenn alle Teilnehmer unter dem Teilnehmervertrag das Sicherheitspaket für sich zum Abschluss bringen. Das Sicherheitspaket kann nicht auf andere Teilnehmer übertragen werden. Durch Kündigung des Teilnahmevertrags wird das Sicherheitspaket automatisch zum Vertragsende mit gekündigt. Das Sicherheitspaket kann gesondert monatlich gekündigt werden. Im Fall der Kündigung des Sicherheitspaketes oder der Beendigung des Teilnehmervertrages erhält der Teilnehmer eine zeitanteilige Rückerstattung für die nichtverbrauchten Kosten gemäß Preisliste.

15.4 Für die Versicherung und das Sicherheitspaket gelten die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV herausgegebenen aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (nachfolgend „AKB“ genannt). Verstößt der Teilnehmer gegen eine in den AKB geregelte
Pflicht und führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers, hat der Teilnehmer STATTAUTO den daraus resultierenden Schaden vollständig zu ersetzen. Eine Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung greift in diesem Fall nicht. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalles entfällt der
Haftpflichtversicherungsschutz vollständig und die Haftung des Teilnehmers ist nicht auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadensfalles
richtet sich die Haftung des Teilnehmers gegenüber STATTAUTO nach den Maßgaben des § 81 Abs. 2 VVG. Der Haftungsumfang des Teilnehmers ist dann ohne Begrenzung auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 81
Abs. 2 VVG zu bemessen.

§ 16. Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstiger Untergang

16.1 Unfälle und andere Schäden im Zusammenhang mit dem gebuchten Auto sind unverzüglich telefonisch oder persönlich STATTAUTO mitzuteilen. Unfälle sind zusätzlich der Polizei zu melden. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Teilnehmer dies gegenüber STATTAUTO in geeigneter Form (z. B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe, einschließlich Tag und Uhrzeit, welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen.

16.2 Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte bei reinen Sachschäden ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten im Sinn des § 34 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, sofern am Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lackschaden (Kratzer u. ä.) entstanden ist. Der Teilnehmer ist in einem solchen Fall unbedingt verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts unverzüglich STATTAUTO zu melden.

16.3 Wurde das Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Teilnehmer – auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.

16.4 Der Teilnehmer ist verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu einer Begrenzung des Schadens und zur Beweissicherung (Feststellen der übrigen Unfallbeteiligten, Kennzeichen, Zeugen, etc.) zu tun. Für die Fortsetzung der Fahrt nach Unfällen oder erheblichen Schäden ist die ausdrückliche Einwilligung von STATTAUTO einzuholen. Der Teilnehmer ist zur aktiven Mithilfe bei der Aufklärung von Unfällen verpflichtet.

16.5 Die Buchung wird auch im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe beendet und die Nutzungsentgelte werden entsprechend berechnet. Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig, endet die Buchung nach Absprache mit STATTAUTO mit
Übergabe des Fahrzeugs an das Abschleppunternehmen. Des Weiteren ist der Teilnehmer in jedem Schadensfall verpflichtet, STATTAUTO einen Unfallbericht in Textform umgehend weiterzuleiten und das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen.

16.6 Sämtliche Weisungen von STATTAUTO sind zu beachten. Dem Teilnehmer ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis gegenüber Dritten oder dem Unfallgegner abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens-und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).

16.7 Die Wahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall allein STATTAUTO als Eigentümer des Fahrzeuges zu. Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit Schäden an Fahrzeugen von STATTAUTO stehen in jedem Fall ausschließlich STATTAUTO zu. Sofern der Teilnehmer derartige Leistungen von Seiten Dritter erhalten hat, muss er diese unaufgefordert an STATTAUTO weiterleiten.

16.8 Hat der Teilnehmer einen Schaden am Fahrzeug während der Nutzung mindestens fahrlässig verschuldet und/oder an einem anderen Fahrzeug einen Schaden verschuldet, ist dieser Schaden nach seiner verständigen Würdigung voraussichtlich oberhalb der Bagatellgrenze von 750,00 EUR und kommt er seiner unverzüglichen Mitteilungs- und Meldepflicht gegenüber STATTAUTO gemäß § 16.1 S. 1. schuldhaft nicht nach, hat der Teilnehmer eine Vertragsstrafe gemäß Preisliste an STATTAUTO zu zahlen.

§ 17. Rückgabe des Fahrzeugs

Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Buchungszeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn Tankkarte und ggf. Parkkarte in die dafür vorgesehene Halterung zurückgegeben wurden, das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand mit
einem ausreichend vollen Tank (nach aktuell gültiger Preisliste), mit eingerastetem Lenkradschloss, geschlossenen Fenstern, betätigter Feststellbremse und ausgeschalteten Lichtern an seinem definierten Stellplatz abgestellt wurde sowie die Zentralverriegelung geschlossen und der Wagenschlüssel am
dafür vorgesehenen Ort sicher untergebracht wurden. Bei Elektrofahrzeugen muss zudem das Ladekabel mit der Ladesäule verbunden und der Ladevorgang gestartet sein. Der Fahrzeugschlüssel darf nicht an einen anderen Teilnehmer oder an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Wird ein Fahrzeug innen oder außen erheblich verunreinigt ordnungsgemäß zurückgestellt, hat der der diesen Umstand verschuldet, die Kosten gemäß der aktuellen gültigen Preisliste oder des tatsächlichen Aufwandes zu entrichten.

§ 18. Dienstleistungen Dritter, Quernutzung

18.1 STATTAUTO kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Teilnehmervertrag ergeben. Solche Aufgaben können sein: das Buchen der Fahrzeuge (Buchungszentrale), das Bereitstellen von Fahrzeugen, die Teilnehmerverwaltung, die Abrechnung der Fahrten des Teilnehmers und die Rechnungserstellung. Wird die Rechnungserstellung an einen Dritten vergeben, kann STATTAUTO den Dritten beauftragen, dem Teilnehmer die Rechnung im eigenen Namen auszustellen und – falls eine Einzugsermächtigung erteilt wurde – vom Konto des Teilnehmers abzubuchen. Zahlungen an den Dritten erfolgen dann mit befreiender Wirkung für den Teilnehmer STATTAUTO gegenüber.

18.2 Der Teilnehmer kann Fahrzeuge anderer, mit STATTAUTO zusammenarbeitender Organisationen über das Buchungsportal und die App selbstständig buchen. Diese automatisierte Quernutzung findet zu den Geschäftsbedingungen und Preisen von STATTAUTO statt. Der Teilnehmer kann auch
Fahrzeuge anderer, mit STATTAUTO zusammenarbeitender Organisationen, mit denen noch keine automatisierte Quernutzung möglich ist, benutzen. Hier muss das Quernutzungsinteresse über STATTAUTO angemeldet werden. Diese Quernutzung findet zu den Geschäftsbedingungen und Preisen der jeweils fahrzeuggebenden Organisation statt. Die Geschäftsbedingungen dieser Organisation kann der Teilnehmer bei dieser einsehen. Der Teilnehmer stellt STATTAUTO von allen Forderungen frei, die sich aus seiner Quernutzung bei der fahrzeuggebenden Organisation ergeben

18.3 Der Teilnehmer kann auf eigenen Namen und eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nehmen, die im Handbuch aufgeführt sind. Die Leistungen werden durch STATTAUTO in Rechnung gestellt. STATTAUTO übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung
für die Leistungen des Dritten, es sei denn der Schaden sei durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von STATTAUTO entstanden oder betrifft verschuldete Schäden an der Gesundheit oder Leben des Teilnehmers. Reklamationen sind direkt an den Dritten zu richten.

§ 19. Zahlungsbedingungen

Die jeweils aktuell gültige Preisliste ist im Internet unter www.stattauto-muenchen.de abrufbar. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt gemäß den in der gültigen Preisliste angegebenen Preisen. Für die Abrechnung der Fahrten gilt die sich aus der Buchung ergebende Nutzungsdauer und die vom
Bordcomputer ermittelte Wegstrecke bzw. die auf den Fahrtberichten angegebene Wegstrecke. Die dem Teilnehmerübermittelte STATTAUTO-Rechnung ist sofort fällig und binnen einer Woche ab Rechnungsdatum zahlbar. Nach Verzugseintritt haftet der Teilnehmer für Bearbeitungs- und Mahnkosten sowie Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Ebenso ist STATTAUTO bei Verzugseintritt berechtigt, eine Sperre des Teilnehmers bis zum vollständigen Ausgleich einzurichten. Wünscht der Teilnehmer den Versand der Rechnung per Post, so wird ein Serviceentgelt gemäß gültiger Preisliste berechnet. Die digitale Zurverfügungstellung ist kostenfrei. Die Gültigkeit von gewährten Fahrtguthaben beträgt jeweils 36 Monate, sofern keine kürzere Laufzeit bei Einrichtung des Guthabens mitgeteilt wurde.

§ 20. Sepa-Lastschrift Mandat

20.1 STATTAUTO zieht das berechnete Entgelt im Einzugsermächtigungsverfahren (SEPA-Lastschriftverfahren) ein. Der Teilnehmer erteilt dazu eine entsprechende Ermächtigung.
Im Falle der SEPA-Lastschrift ist durch den Teilnehmer ein entsprechendes Lastschriftmandat unter Angabe der IBAN und BIC auszustellen. Die Vorankündigungsfrist bei SEPA Lastschriften (Pre-Notification) wird auf 6 Tage vor Einzug verkürzt.

20.2 Sofern eine Lastschrift wegen eines Verstoßes des Teilnehmers gegen seine Verpflichtung zur Vorhaltung von Deckung oder aus anderen vom Teilnehmer verschuldeten Gründen nicht eingelöst wird, kann STATTAUTO dies dem Teilnehmer in Höhe der Rücklastschriftpauschale gemäß Preisliste in
Rechnung stellen, sofern der Teilnehmer nicht einen geringeren Aufwand nachweist. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

20.3 STATTAUTO kann seine Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten (Inkassodienst).

§ 21. Haftung von STATTAUTO

STATTAUTO haftet für Schäden, die der Teilnehmer oder dessen Beauftragte im Rahmen der Buchung oder Benutzung des Fahrzeugs erleidet, außerhalb der versicherten Halterhaftung nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von STATTAUTO verursacht oder eine kardinale
Vertragspflicht schuldhaft verletzt wurde.

§ 22. Haftung des Teilnehmers, Versicherungsschutz und
Selbstbeteiligung

22.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und/oder Vertragsverletzungen haftet der Teilnehmer grundsätzlich nach den gesetzlichen Haftungsregeln. Die Haftung des Teilnehmers erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Höherstufung der Versicherungsprämien und Mietausfall. Die Haftung des Teilnehmers aus Unfällen für Schäden von STATTAUTO ist grundsätzlich auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Diese vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haftet der Teilnehmer für Schäden im Rahmen der Selbstbeteiligung.

22.2 Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist STATTAUTO berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Von der Haftungsfreistellung sind Schäden am STATTAUTO-Fahrzeug nicht erfasst, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs etwa durch Schaltfehler, das Ignorieren von Warnleuchten, eine Falschbetankung oder
durch Verrutschen der Ladung entstanden sind.

22.3 Der Teilnehmer haftet auch für Fahrzeugteile, die während seiner Buchung aus dem Fahrzeug abhandenkommen (z. B. Kofferraumabdeckung, Hutablage, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel etc.), sofern ihm an dem Abhandenkommen ein Verschulden trifft.

22.4 Für die vorgenannten Versicherungen und Haftungsfreistellung gelten die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, AKB. Soweit STATTAUTO Zahlungen von Versicherungen oder Dritten im Hinblick auf einen Schadensfall erhält, werden diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Teilnehmers angerechnet.

22.5 Der Teilnehmer haftet vollumfänglich für von ihm begangene Gesetzesverstöße, insbesondere für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Nutzungszeit und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs. Der Teilnehmer verpflichtet sich, STATTAUTO von sämtlichen
Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren, Abschleppkosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich der vorgenannten Verstöße von STATTAUTO erheben.

22.6 Ein Anspruch auf die vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn eine vom Teilnehmer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere bei Verstoß gegen seine Pflichten vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Teilnehmer zu erfüllenden Obliegenheit ist STATTAUTO berechtigt, die Höhe der Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu reduzieren bis hin zur vollständigen Aussetzung. Abweichend verbleibt es bei dem vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens von STATTAUTO ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

§ 23. Fundsachen

23.1 STATTAUTO übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug nach Beendigung der Fahrt zurückgelassene Gegenstände. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von STATTAUTO, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

23.2 Fundsachen kann STATTAUTO maximal für vier Wochen deponieren. Sollte innerhalb dieser Frist eine Herausgabe vom Eigentümer nicht begehrt worden sein, werden die Fundstücke an das städtische Fundbüro übergeben. Bei Rücksendung von Fundsachen verpflichtet sich der Teilnehmer, ein Zusatzentgelt gemäß der Preisliste zu bezahlen.

§ 24. Kündigung, Sperre, fristlose Kündigung

Sowohl STATTAUTO als auch der Teilnehmer können jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis in Textform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen. Aus wichtigem Grund – insbesondere wenn der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung besteht – kann STATTAUTO eine sofortige Sperre aussprechen
mit der Folge, dass das Buchungs- und Nutzungsrecht bis zur Aufhebung der Sperre oder einer Beendigung des Teilnahmevertrags ruht. Bei Aufforderung durch STATTAUTO ist der Teilnehmer verpflichtet, die physischen Identifikationskarten und weiteren Hilfsmittel unverzüglich unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts an STATTAUTO zurückzugeben. STATTAUTO kann das
Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dies gilt insbesondere bei einem erheblich vertragswidrigen Gebrauch eines Fahrzeugs oder bei Fortsetzung eines vertragswidrigen Gebrauchs trotz Abmahnung. Der Teilnehmer ist in diesem Fall auch ohne Aufforderung verpflichtet, die physischen Identifikationskarten und weiteren Hilfsmittel unverzüglich unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts an STATTAUTO zurückzugeben.

§ 25. Änderung der Vertragsbedingungen

25.1 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Änderungen der Preislisten werden dem Teilnehmer von STATTAUTO spätestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Änderungen können auch per E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse angeboten werden. Die angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der
Teilnehmer diese durch Zustimmung annimmt, gegebenenfalls und nur bei Erfüllung der nachfolgend geregelten Voraussetzungen, im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Teilnehmers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn a) das Änderungsangebot erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen- aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
b) durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder
c) die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und der Teilnehmer bzw. STATTAUTO diese
Veränderung bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehen konnte und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistungen und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird.
und der Teilnehmer das Änderungsangebot nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Darüber hinaus gilt die Zustimmungsfiktion nur, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die
entstandene Lücke nicht füllen. Eine Änderung durch Zustimmung gilt keinesfalls für eine Änderung der
– vereinbarten Hauptleistungspflichten,
– Laufzeit des Vertrages und
– Regelungen zur Kündigung.

STATTAUTO wird den Teilnehmer im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens nochmal gesondert hinweisen. Macht STATTAUTO von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Teilnehmer den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird STATTAUTO den Teilnehmer in dem Änderungsangebot besonders hinweisen. Wird eine Zustimmung des Teilnehmers zu den geänderten AGB angefordert und erteilt der Teilnehmer diese nicht vor Wirksamwerden der angekündigten AGB-Änderung, hat STATTAUTO das Recht, den Nutzungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen in Textform zu kündigen.

25.2 STATTAUTO ist berechtigt und verpflichtet, die Kilometerpreise bei einer Änderung der Kraftstoffpreise entsprechend der jeweiligen nominellen Erhöhung/Reduzierung anzupassen, d. h. zu erhöhen oder zu senken (Anpassungsvorbehalt). Die Bedingungen des Anpassungsvorbehaltes sind in der jeweils gültigen Preisliste festgelegt. Die Änderung des Anpassungsvorbehalts ist keine Preisänderung im Sinne von Ziffer 25.1.

§ 26. Datenschutz

26.1 Der Teilnehmer kennt und akzeptiert die beigefügte Datenschutzerklärung.

26.2 Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, dass seine Daten zur Durchführung des Teilnehmervertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

26.3 Falls STATTAUTO oder der Teilnehmer Leistungen von Dritten nach §18 dieser AGB in Anspruch nimmt, wird STATTAUTO an den beauftragten Dritten die zur Erledigung seiner Aufgabe notwendigen personenbezogenen Daten des Teilnehmers weitergeben. Die schutzwürdigen Belange des Teilnehmers dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

26.4 Im Übrigen ist eine Datenverarbeitung und -weitergabe nur auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

§ 27. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

27.1 Die Geschäftsbeziehungen unterliegen dem deutschen Recht.

27.2 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Teilnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von STATTAUTO unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers besteht nur, wenn und soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

27.3 Für sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der ausschließliche Gerichtsstand München. Hat ein Teilnehmer, der Verbraucher ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen Teilnehmer München. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

27.4 Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

§ 28.Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

STATTAUTO ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: Juli 2023

 

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